§ 1 Zuständigkeit
Die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen trifft gem. § 8 Abs. 9 Satzung ergänzende Regelungen zum Ablauf von Mitgliederversammlungen.
§ 2 Regularien
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist zu prüfen, ob Widerspruch zur ordnungsgemäßen Ladung besteht und der Protokollführer zu wählen.
(2) Zu notwendigen geheimen Wahlen oder Abstimmungen sind mindestens zwei Stimmzähler zu wählen; sie übernehmen die Auszählung von abgegebenen Stimmzetteln und stellen das Ergebnis fest; bei Abstimmungen per Akklamation kommt diese Aufgabe der Leitung der Versammlung zu und bis auf Widerspruch ist die Feststellung der Mehrheit nach Augenmaß zulässig.
(3) Wo es sinnvoll erscheint, ist die Bündelung mehrerer Beratungsgegenstände in eine Abstimmung (Abstimmung „en bloc“) bis auf Widerspruch zulässig.
§ 3 Tagesordnung
(1) Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mit der Einberufung. Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung können bis zur formellen Genehmigung der Tagesordnung vorgebracht werden.
(2) Sofern keine gesonderte Genehmigung der Tagesordnung erfolgt, sind Änderungs- und Ergänzungsanträge spätestens bis vor Beginn des dritten Tagesordnungspunkts (TOP 3) zulässig.
(3) Der Versammlungsleiter weist die anwesenden Mitglieder vor der Genehmigung der Tagesordnung oder vor Beginn von TOP 3 ausdrücklich auf die Genehmigung und die Möglichkeit zu Änderungs- und Ergänzungsanträgen hin.
§ 4 Stimm-/Wahlberechtigung
Der Vorstand erstellt eine Anwesenheitsliste nach §3a Satzung (Zentralkartei), anhand welcher die Stimm- und Wahlberechtigung durch Eintragung geprüft wird. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Protokolls.
§ 5 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Leitung der Versammlung ruft die Tagesordnungspunkte auf und stellt Beratungsgegenstände zur Abstimmung; sie führt eine Rednerliste und erteilt nach dieser das Wort.
(2) Berücksichtigt werden soll bei der Rednerliste die Reihenfolge der Wortmeldung und die Abwechslung von Rede und Gegenrede.
(3) Weitergehende Anträge zum gleichen Sachverhalt sind zuerst abzustimmen. Anträge zur Geschäftsordnung sind unverzüglich abzustimmen.
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
Es können zu Verfahrensweisen auf der Mitgliederversammlung Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden; zulässig sind auf Begrenzung der Redezeit, Schluss der Rednerliste, Übergang zur Tagesordnung, Vertagung oder Verweisung sowie auf sofortige Abstimmung.
§ 7 In- und Außerkrafttreten
(1) Die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen kann von der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise gemäß Satzung geändert oder aufgehoben werden.
