§ 1 Zuständigkeit
(1) Die Beitragsordnung regelt gemäß § 6 Satzung für alle Mitglieder deren persönlichen Mitgliedsbeiträge und legt deren Fälligkeit fest.
(2) Der Schatzmeister ist für die Verwaltung und den Einzug der Mitgliedsbeiträge zuständig, insofern der Vorstand diese Aufgabe keinem anderen gewählten Vorstandsmitglied überträgt.
§ 2 Höhe der persönlichen Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied soll einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 24 Euro an den Verein entrichten.
(2) Mitglieder, die einen höheren Beitrag zahlen können, sollen einkommensabhängig einen, zum individuellen Engagement im Verein passenden, angemessenen Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichten.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds die Beiträge ganz oder teilweise erlassen; das gilt im Besonderen für Schüler, Auszubildende und Studenten. Der Vorstand ist berechtigt, für diese gesonderte Regelungen abweichend zu Absatz 1 und 2 festzulegen.
§ 3 Höhe der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen
(1) Juristische Personen entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 110 Euro an den Verein.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 4 Fälligkeit der Mitgliedbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge aus §§ 2 und 3 sind jeweils für das gesamte Geschäftsjahr auf einmal fällig. Sie sind, soweit der Vorstand kein anderes Datum zur Fälligkeit beschließt, am 01. April eines Geschäftsjahrs fällig.
(2) Erfolgt der Vereinsbeitritt in einem laufen Geschäftsjahr nach der regulären Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, so wird der Mitgliedsbeitrag unmittelbar erhoben. Erfolgt der Vereinsbeitritt im letzten Quartal eines Jahres, so entfällt der Mitgliedsbeitrag für das noch laufende Geschäftsjahr.
(3) Mitgliedsbeiträge sollen per SEPA-Lastschrifteinzug entrichtet werden und dazu dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Der Vorstand kann ebenso eine Bezahlung per Rechnung zur Überweisung auf das Vereinskonto oder Barzahlung einrichten.
§ 4 In- und Außerkrafttreten
(1) Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Die Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise gemäß Satzung geändert oder aufgehoben werden.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 07.10.2023 und in Kraft getreten am 01.01.2024; geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.07.2025 und Änderung in Kraft getreten am 01.01.2026.
Anlage zur Beitragsordnung
Bildungstarif
Beschluss des Vorstands
1. Der Vorstand richtet gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Beitragsordnung für Schüler, Auszubildende und Studenten den Bildungstarif ein:
§ 1 Mitglieder, die Schüler, Auszubildende oder Studenten sind, können auf Antrag im Bildungstarif geführt werden. Der Ausbildungsstatus ist dem Vorstand auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 2 Mitgliedern im Bildungstarif werden die Mitgliedsbeiträge bis auf einen Euro pro Geschäftsjahr erlassen.
§ 3 Der Bildungstarif wird mit der Führung des Mitglieds im Bildungstarif in der Zentralkartei wirksam. Er läuft ab diesem Zeitpunkt längstens für vier Jahre. Er wirkt nicht rückwirkend und nicht auf bereits fällig gewordene oder gezahlte Mitgliedsbeiträge.
§ 4 Besteht auch nach Ablauf des Bildungstarifs der Ausbildungsstatus fort, kann der Bildungstarif auf Antrag Mitglieds beim Vorstand verlängert werden.
§ 5 Nach Beendigung des Bildungstarifs entfällt die Beitragserlassung automatisch, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. Für die Beitragshöhe eines Geschäftsjahres ist maßgeblich, ob das Mitglied zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit im Bildungstarif geführt wird.
§ 6 Die Führung im Bildungstarif kann unmittelbar mit dem Mitgliedsantrag oder gesondert beantragt werden.
2. Der Bildungstarif tritt mit Beschluss in Kraft.
Düsseldorf, den 14. März 2026
