Satzung

Freunde und Ehemalige der Schüler Union Nordrhein-Westfalen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Ehemalige der Schüler Union Nordrhein-Westfalen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es die ehemaligen Mitglieder und weiterhin denjenigen, die die Arbeit der Schüler Union Nordrhein-Westfalen unterstützen möchten, eine Plattform zu geben, sich untereinander zu vernetzen und Möglichkeiten der Unterstützung der Schüler Union Nordrhein-Westfalen aufzuzeigen. Zweck des Vereins ist somit die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sowie politischer Bildung junger Menschen.

(2) Der Verein mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen, die eine Plattform im Sinne des Abs. 1 bieten, Sammlung und Veröffentlichung solcher Informationen, die diesem dienlich sind.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen und Werten der Schüler Union Nordrhein-Westfalen identifizieren können.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(4) Positiv zu berücksichtigen und um Mitgliedschaft bemüht werden soll sich von all jenen Personen, die sich während Amts- und Mitgliedszeit in besonderer Weise um die Schüler Union Nordrhein-Westfalen verdient gemacht haben.

(5) Die Ehrenmitglieder der Schüler Union Nordrhein-Westfalen werden durch Willensbekundung Mitglieder des Vereins, ohne, dass es einen gesonderten Antrag auf Mitgliedschaft bedarf.

§ 3a Zentralkartei

(1) Die zur Mitgliedschaft erforderlichen Daten werden in einer Zentralkartei elektronisch verwaltet und verarbeitet. Neue Mitgliedschaften werden nach aufnehmendem Beschluss durch den Vorstand unverzüglich ergänzt, Änderungen an zur Mitgliedschaft gehörenden Daten unverzüglich geändert. Zur Anerkennung der Mitgliedschaft und Stimmberechtigung auf der Mitgliederversammlung sind ausschließlich die Mitgliedschaften ausweislich der Zentralkartei ausschlaggebend.

(2) Der Vorstand ist für die Verwaltung der Zentralkartei zuständig. Er ist ebenso für die Sicherung der Daten, die Umsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und deren ordnungsgemäße Verwahrung zuständig.

(3) Die sich aus § 6 ergebenden Mitgliedsbeiträge und deren Erhebung werden in der Zentralkartei verwaltet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder der in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als sechs Monate schuldhaft mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung unter schriftlicher Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(4) Der Landesvorstand der Schüler Union Nordrhein-Westfalen kann beim Vorstand des Vereins schriftlich den Ausschluss von Mitgliedern beantragen, wenn dieser die Auffassung vertritt, dass das Ansehen der Schüler Union Nordrhein-Westfalen anderenfalls geschädigt werden könnte; das gilt im Besonderen, wenn Ordnungsmaßnahmen innerhalb der Schüler Union Nordrhein-Westfalen getroffen wurden. Die Regelungen nach Abs. (3) gelten entsprechend.

(5) Als Austritt zu behandeln ist, wenn ein Mitglied der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widerspricht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden; über Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. das Kuratorium,
  3. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr, möglichst in jedem Kalenderjahr, zusammen und ist vom Vorstand oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Der elektronische Weg (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich.

(3) Es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder ferner auf Verlangen des Kuratoriums.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Bei Personenwahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen. Bei übrigen Abstimmungen auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder.

(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die ergänzend zur Satzung Regelungen zur Durchführung der Versammlung trifft. Sie tritt mit Beschluss in- und mit Ende der Mitgliederversammlung außer Kraft.

(10) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen das Wesen des Vereins betreffen und sind mit einer Frist von einer Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der elektronische Weg steht dem Postweg gleich.

(11) Das aktive- und passive Wahlrecht steht auf der Mitgliederversammlung ausschließlich den Mitgliedern des Vereins zu. Eine Ausnahme hierbei bilden die Kassenprüfer gem. § 14.

(12) Der Landesvorsitzende der Schüler Union Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, ohne Stimmrecht beratend an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, insofern er nicht ohnehin Mitglied des Vereins ist.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderung der Satzung,
  2. der Beschluss über Mitgliedsbeiträge im Rahmen einer Beitragsordnung,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit,
  4. die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
  5. die Entlastung des Vorstands,
  6. die Entgegennahme der Jahresberichte,
  7. die Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums,
  8. Wahl der Kassenprüfer,
  9. Ernennung von Schirmherren auf Vorschlag des Vorstands

§ 10 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium setzt sich stimmberechtigt zusammen aus:

  1. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins, der zugleich dem Kuratorium vorsitzt,
  2. drei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren gewählten weiteren Mitgliedern,
  3. eine von der Schüler Union Nordrhein-Westfalen auf die Dauer von höchstens einem Kalenderjahr bestimmten weiteren Mitglied

(2) Der Vorsitzende und die Schirmherren des Vereins nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.

(3) Der Kuratoriumsvorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein. Für die Sitzungen des Kuratoriums gelten die Regularien für die Sitzungen des Vorstands gemäß §12 (5, 6) entsprechend.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Kuratoriums

Das Kuratorium ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Beratung und Beschlussfassung über Leitlinien des Vereins,
  2. Werbung von weiteren hervorhebenden Mitgliedern des Vereins,
  3. Austausch mit zivilgesellschaftlichen und politischen Leben in Nordrhein-Westfalen,
  4. Aufsicht über die Einhaltung der Satzungszwecke

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich stimmberechtigt zusammen aus:

  1. Dem Vorsitzenden des Vereins,
  2. dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. ggf. weiteren, von der Mitgliederversammlung zu beschließender Anzahl, höchstens jedoch fünf, Stellvertreter des Vorsitzenden,
  4. ggf. weiteren, von der Mitgliederversammlung zu beschließender Anzahl, höchstens jedoch zehn, Beisitzern im Vorstand

(2) Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein; sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3) Der Vorstand besteht neben dem Vorsitzenden und dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden aus mindestens drei weiteren Vorstandsmitglieder nach Abs. (1) Zif. 3 oder Zif. 4.

(4) Der Vorstand bestellt eine Person aus seiner Mitte heraus zum Schatzmeister, die weder der Vorsitzende noch dessen erster Stellvertreter sein dürfen. Dieser ist mit der Führung der Finanzgeschäften des Vereins beauftragt.

(5) Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstands schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von sieben Tagen ein; der elektronische Weg (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammentreten.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, insofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens zwei stimmberechtigte Personen anwesend sind.

(7) Der Vorstand kann Kooptationen beschließen; stimmberechtigt sind nur von der Mitgliederversammlung gewählte Personen. Die Anzahl der nicht stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern, darf 50% der Anzahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.

(8) Der Vorstand kann durch Beschluss einzelnen Vorstandsmitgliedern speziell abgegrenzte Geschäftsbereiche zuweisen.

(9) Der Landesvorsitzende der Schüler Union Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten und hat im Besonderen folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Mitgliederversammlung,
  3. Aufnahme neuer Mitglieder,
  4. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  5. Vernetzung der Vereinsmitglieder und Durchführung von Veranstaltungen,
  6. Führung der Zentralkartei gem. § 3a,
  7. Verantwortung der Finanzwirtschaft und Verwaltung des Vermögens, dazu gehören im Besonderen
    • Bestellung eines Schatzmeisters gem. § 12 Abs. 4,
    • Verantwortung der Kassenführung des Vereins gem. §§ 15 und 15a,
    • Verantwortung der ordnungsgemäßen Rechenschaft gem. § 15b.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die abweichend zu § 8 Abs. 11 nicht Mitglieder des Vereins seien müssen.

(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 15 Kassenführung

(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen gleichermaßen über die Deckung der Ausgaben zu beschließen. Der Vorstand trägt die finanzwirtschaftliche Verantwortung des Vereins. Er ist ebenfalls dazu verpflichtet, sicherzustellen und alle Maßnahmen zu treffen, die gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen einzuhalten.

(2) Der durch den Vorstand bestellte Schatzmeister gem. § 12 Abs. 4 ist für Mittelverwaltung des Vereins zuständig, genauso wie für die ordnungsgemäße Buchhaltung.

(3) Zeichnungsberechtigt für den Verein ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 15a Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Ausgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen oder sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit, Einnahmen aus Spenden sowie sonstigen Einnahmen gedeckt.

(2) Spenden sind nach den gesetzlichen Bestimmungen und den satzungsgemäßen Vorgaben zu behandeln. Sie sind entsprechend abzurechnen.

§ 15b Rechenschafts- und Berichtpflicht

(1) Der Vereinsvorstand ist zum vollständigen Nachweis der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögensstandes verpflichtet. Der Vereinsvorstand erstellt durch den Schatzmeister jeweils zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen einen Bericht über die Finanzen der Geschäftsjahre, seit der vorangegangenen Vorlage des letzten Berichts über die Finanzen an die Mitgliederversammlung. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die zuständige Mitgliederversammlung.

(2) Die Berichte an die Mitgliederversammlung gem. Abs. 1 sind gemeinsam mit dem Nachweis über alle Ein- und Ausgaben den Kassenprüfern gem. § 14 vorzulegen. Diese geben der Mitgliederversammlung nach erfolgter Prüfung eine Empfehlung zur Entlastung oder nicht-Entlastung des Vorstands (Kassenprüfung). Die Kassenprüfer sind dazu berechtigt, eine außerordentliche Kassenprüfung anzusetzen, wenn dies erforderlich erscheint.

§ 16 Schirmherrschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Schirmherren ernennen, die in Besonderer Weise bereit sind, den Verein zu unterstützen. Sie nehmen gem. § 10 Abs. 2 in beratender Funktion an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den Geist des Vereins trägt und von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Kann die Mitgliederversammlung nicht letztmalig zusammentreten, so treffen die Liquidatoren letztmalig diese Entscheidung. Ist auch das nicht möglich, so fällt das Vereinsvermögen an den Freundes- und Förderkreis der Jungen Union NRW e.V.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 18 Inkrafttreten und Änderung der Satzung

(1) Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung sind nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung und nur dann durch die Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn diese schriftlich mit der Einladung versandt wurden. Anträge auf Änderung der Satzung, die nach Ablauf der Ladungsfrist beim Vorstand eingehen, werden auf der nächsten darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt.

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 07. Oktober 2023.