Beitragsordnung

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Beitragsordnung regelt gem. § 6 Satzung für alle Mitglieder deren persönlichen Mitgliedsbeiträge und legt deren Fälligkeit fest.

(2) Der Schatzmeister ist für die Verwaltung und den Einzug der Mitgliedsbeiträge zuständig, insofern der Vorstand diese Aufgabe keinem anderen gewählten Vorstandsmitglied überträgt.

§ 2 Höhe der persönlichen Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied soll einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 24 Euro an den Verein entrichten.

(2) Mitglieder, die einen höheren Beitrag zahlen können, sollen einkommensabhängig einen, zum individuellen Engagement im Verein passenden, angemessenen Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichten.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds die Beiträge ganz oder teilweise erlassen; das gilt im Besonderen für Schüler, Auszubildende und Studenten. Der Vorstand ist berechtigt, für diese gesonderte Regelungen abweichend zu Abs. 1 und 2 festzulegen.

§ 3 Höhe der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen

(1) Juristische Personen entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 110 Euro an den Verein.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 4 Fälligkeit der Mitgliedbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge aus §§ 2 und 3 sind jeweils für das gesamte Geschäftsjahr auf einmal fällig. Sie sind, soweit der Vorstand kein anderes Datum zur Fälligkeit beschließt, am 01. April eines Geschäftsjahrs fällig.

(2) Erfolgt der Vereinsbeitritt in einem laufen Geschäftsjahr nach der regulären Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, so wird der Mitgliedsbeitrag unmittelbar erhoben. Erfolgt der Vereinsbeitritt im letzten Quartal eines Jahres, so entfällt der Mitgliedsbeitrag für das noch laufende Geschäftsjahr.

(3) Mitgliedsbeiträge sollen per SEPA-Lastschrifteinzug entrichtet werden und dazu dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Der Vorstand kann ebenso eine Bezahlung per Rechnung zur Überweisung auf das Vereinskonto oder Barzahlung einrichten.

§ 5 In- und Außerkrafttreten

(1) Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

(2) Die Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise gemäß Satzung geändert oder aufgehoben werden.

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Satzung | Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen